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Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat den bisherigen gesetzlichen Schutz des Waldes vor Bebauung mit Windkraftanlagen mit Beschluss vom 2. Juli 2024 aufgehoben.

Ausgangspunkt für diesen Beschluss ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, welches gegen das pauschale  Verbot der Errichtung von Windkraftanlagen auf Waldflächen im früheren Landeswaldgesetz Thüringen ergangen war.

In Reaktion auf dieses Urteil wurde in Thüringen 2024 ein neues Waldgesetz erlassen, welches die Umwandlung von Waldflächen in Flächen für Windkraftanlagen nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt – also nicht mehr ein pauschales Verbot beinhaltet. Wichtig ist zum Beispiel folgende gesetzliche Regelung:

Eine Umwandlung ist zu versagen, wenn Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Landeskultur, der Luft- und Wasserreinhaltung und der Erholung der Bevölkerung gefährdet werden.

Das bisherige Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt von 2019 enthielt ebenfalls ein pauschales Verbot  der Errichtung von Windkraftanlagen im Wald. Deshalb sah sich das  Land Sachsen-Anhalt veranlasst,  ebenfalls  dieses pauschale  Verbot abzuändern.

Zu erwarten wäre gewesen, dass dabei  gewährleistet wird, dass mit einem neuen Gesetz der besonderen Bedeutung des Waldes  für die CO2-Speicherung und den Belangen des Naturschutzes  Rechnung getragen wird.

Tatsächlich beinhaltet der Gesetzesvorschlag der Landesregierung Sachsen-Anhalt  bzw. die nun beschlossene Gesetzesänderung nur die  generelle Freigabe  des Waldes für die Errichtung von Windkraftanlagen.

Im gesetzgeberischen Verfahren gab es dazu einen Entschließungsantrag von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN, der unter anderem  folgende Einschränkungen  für die Nutzung des Waldes als Standort von Windkraftanlagen beinhaltete:

  • Das Waldgesetz soll festschreiben, dass naturschutzrechtliche Schutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope weiterhin für die Windenergie tabu sind. Dazu gehören Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate (Zone I und II), geschützte Biotope,Natura 2000 FFH- und Vogelschutzgebiete, Prozessschutzflächen und UNESCO Weltnaturerbe Wälder.

  • Im Waldgesetz soll auf einen durch das Landesamt für Umweltschutz zu erarbeitenden Katalog mit weiteren Ausschlusskriterien verwiesen werden. Dieser ist bei der Flächenausweisung für die Windenergienutzung von den regionalen Planungsgemeinschaften verbindlich anzuwenden, um den Ausschluss von naturschutzfachlich wertvollen Waldflächen und Waldgebieten mit besonderen Qualitäten sicherzustellen.

Im Verlauf des gesetzgeberischen Verfahrens wurde dieser Vorschlag sowohl durch den federführenden Landtagsausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten( in seiner Beratung vom 13. 3. 2024 mit 10: 2: 0 Stimmen ) als auch vom Landtag abgelehnt.-> Niederschrift öffentliche Sitzung 8/LEF/30

Der Landtag stimmt mehrheitlich für die Abänderung im bisherigen Landeswaldgesetzt. (Ja 44,  Nein 19,  Enthaltung 17 nicht anwesend 17 (von 97 Abgeordneten)). Auf Antrag der AfD erfolgt eine namentliche Abstimmung -> Kurzbericht 68. Sitzung 12.06.24 

Die Abänderung des Waldgesetzes  lautet:

Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt vom 2. Juli 2024.

§ 8 Abs. 1 Satz 3 des Landeswaldgesetzes Sachsen-Anhalt vom 25. Februar 2016 (GVBI. LSA S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (GVBI. LSA S. 946), wird aufgehoben.

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in kraft.

Magdeburg, den 2. Juli 2024.

Das Protokoll der Debatte des Landtages  kann über folgenden Link eingesehen werden:
->
Stenografischer Bericht 68. Sitzung

Die Landesregierung ist der Auffassung, dass eine Steuerung der Freigabe von Waldflächen für Windkraftanlagen über die Regionalen Planungsgemeinschaften  erfolgen kann.

Dazu werden wir später informieren. Die Bedeutung des Waldes für die langfristige CO2-Speicherung blieb in der Debatte des  Landtages völlig unberücksichtigt.

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